I. Die Klägerin ist ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen. Sie hat der Beklagten eine frei finanzierte Dreizimmerwohnung in H vermietet. Durch Schreiben vom 29.08.1979 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete um 96,28 DM. Dem Schreiben war zur Begründung das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beigefügt, welches mangels eines Mietspiegels in H die Übersichten über die üblichen Entgelte für Wohnungen in anderen, vom Sachverständigen für vergleichbar gehaltenen Städten heranzieht und die Wohnung der Klägerin zu diesen Werten in Beziehung setzt. Dabei stellt das Gutachten auf den allgemeinen Wohnungsmarkt ab und befaßt sich nicht gesondert mit den Mieten von Wohnungen anderer gemeinnütziger Wohnungsbauunternehmen. Die Beklagte hat der Mieterhöhung nicht zugestimmt.
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