OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.12.1983 9 ReMiet 4/83
Normen:
BGB § 569a Abs. 2, § 564b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)264d-f
NJW 1984, 2584
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 25
OLGZ 1985, 106
WuM 1984, 43
OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.12.1983 (9 ReMiet 4/83) - DRsp Nr. 1992/9341
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.12.1983 - Aktenzeichen 9 ReMiet 4/83
DRsp Nr. 1992/9341
»Eine gemeinnützige Baugenossenschaft kann einem Mitglied, das als Einzelperson gem. § 569 a Abs. 2BGB wirksam in ein Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus eingetreten ist, nicht nach § 564 b Abs. 1BGB mit der Begründung kündigen, sie nötige das Haus zur Vermietung an wohnungssuchende kinderreiche Familien.«Kündigungsrecht des Vermieters nach Abs. 5 gegenüber dem Ehegatten bzw. Familienangehörigen des verstorbenen Mieters unter Beschränkung auf Gründe in der Person des Eintretenden; Auswirkungen auf eine - mögliche - zusätzliche Kündigung wegen berechtigten Interesses des Vermieters nach § 564 bBGB (entsprechende, eingeschränkte Anwendung dieser Vorschrift); kein Kündigungsrecht einer gemeinnützigen Baugenossenschaft gegenüber dem als Einzelperson in das Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus eintretenden Hinterbliebenen (hier: selbst Genossenschaftsmitglied) wegen Unterbelegung und beabsichtigter Vermietung an kinderreiche Familien.
Normenkette:
BGB § 569a Abs. 2, § 564b Abs. 1 ;
Gründe:
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