I. Die Beklagte bewohnt eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Die Beklagte zahlte bis zum 30.6.1982 eine monatliche Grundmiete von 330 DM. Nach ihrer Ansicht ist am 1.7.1982 eine Mieterhöhung auf 335 DM zwischen den Parteien zustandegekommen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.3.1983 von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf 435 DM ab 1.7.1983 verlangt. Zur Begründung hat sie sich auf den Mietzins, der für drei weitere Wohnungen in demselben Haus bezahlt wird, berufen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung nicht erteilt. Das Amtsgericht hat die daraufhin erhobene Klage durch Urteil vom 5.10.1983 als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin die nach §
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