OLG Koblenz vom 05.06.1981
4 W - RE - 248/81
Normen:
MHG § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
OLG Koblenz, HdM Nr. 2
WuM 1981, 207

OLG Koblenz - 05.06.1981 (4 W - RE - 248/81) - DRsp Nr. 1993/2119

OLG Koblenz, vom 05.06.1981 - Aktenzeichen 4 W - RE - 248/81

DRsp Nr. 1993/2119

»Eine vor dem 1. Januar 1975 wirksam vereinbarte Wertsicherungsklausel ist durch § 10 Abs. 1 MHG auch insoweit unwirksam geworden, als sie den Mieter bei konkreter Betrachtungsweise hinsichtlich der verlangten Miethöhe günstiger stellt als bei einem auf § 2 Abs. 1 MHG gestützten Erhöhungsverlangen.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1;

Gründe:

In § 3 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 6. Dezember 1973 heißt es u. a.:

»Ab 1. Januar 1979 kann der Mietzins entsprechend den prozentualen Veränderungen des Lebenshaltungsindex des jeweiligen Vorjahres angeglichen werden.«

Diese Wertsicherungsklausel wurde von der Landeszentralbank genehmigt.

Der Kläger verlangt gemäß § 2 MHG und unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt Neuwied die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung von monatlich 513,- DM auf 965,- DM (einschließlich Nebenkosten). Er hält die Wertsicherungsklausel im Hinblick auf § 10 Abs. 1 MHG auch dann für wirksam, wenn sie, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Mieter günstiger stelle und lediglich eine Mieterhöhung auf einen unter der ortsüblichen Miete bleibenden Betrag rechtfertige.