In § 3 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 6. Dezember 1973 heißt es u. a.:
»Ab 1. Januar 1979 kann der Mietzins entsprechend den prozentualen Veränderungen des Lebenshaltungsindex des jeweiligen Vorjahres angeglichen werden.«
Diese Wertsicherungsklausel wurde von der Landeszentralbank genehmigt.
Der Kläger verlangt gemäß §
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