I. Die Beklagten haben von der Klägerin seit dem 1. Dezember 1970 laut Mietvertrag vom 29. September 1978 in M, H, eine 4-Zimmer-Wohnung gemietet. In dem Mietvertrag sind beide Beklagten als Mieter aufgeführt. Beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Die derzeitige Grundmiete beträgt 543,00 DM. In § 27 des Mietvertrages ist u.a. folgendes vereinbart:
»2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich.«
Mit Schreiben vom 27. August 1981 verlangte die von der Klägerin beauftragte Hausverwaltungsgesellschaft gemäß §
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