I. Die Beklagten haben von der Klägerin seit dem 1. Dezember 1970 laut Mietvertrag vom 29. September 1970 in ..., ...str., eine 4-Zimmer-Wohnung gemietet. In dem Mietvertrag sind beide als Mieter aufgeführt. Die derzeitige Grundmiete beträgt 543,-- DM. In § 27 des Mietvertrages ist u.a. vereinbart, daß es für die Rechtswirksamkeit einer Klärung des Vermieters genügt, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.
Mit Schreiben vom 27. August 1981 verlangte die von der Klägerin beauftragte Hausverwaltungsgesellschaft gemäß §
Die Parteien streiten darüber, ob das nur an den Ehemann adressierte Schreiben vom 27. August 1981 ein wirksames Mieterhöhungsverlangen im Sinne von §
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