OLG Koblenz vom 16.02.1983
4 W - RE - 497/82
Normen:
MRÄndG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1992/9500
DWW 1984, 137
WuM 1984, 6
ZMR 1984, 96

OLG Koblenz - 16.02.1983 (4 W - RE - 497/82) - DRsp Nr. 1993/2116

OLG Koblenz, vom 16.02.1983 - Aktenzeichen 4 W - RE - 497/82

DRsp Nr. 1993/2116

Vorlegungsfrage: 1.) Wird die Unwirksamkeit eines Erhöhungsverlangens, in welchem zwar drei Vergleichswohnungen benannt sind, die Angaben aber unzureichend sind, dadurch geheilt, daß die Mieter sich mit den im Erhöhungsverlangen benannten Vermieter bzw. Mietern in Verbindung gesetzt und Erkundigungen über die Vergleichswohnung eingeholt haben? 2.) Für den Fall, daß die Frage zu 1) bejaht wird: Tritt diese Heilungswirkung auch dann ein, wenn die Mieter sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Mieterhöhungsklage mit den im Erhöhungsverlangen benannten Vermietern bzw. Mietern in Verbindung gesetzt und Erkundigungen über die Vergleichswohnungen eingeholt haben? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MRÄndG Art. 3 Abs. 1;