OLG Koblenz vom 25.05.1981
4 W - RE - 277/81
Normen:
BGB § 564b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLG Koblenz, HdM Nr. 1
OLGZ 1981, 455
WuM 1981, 204
ZMR 1981, 371

OLG Koblenz - 25.05.1981 (4 W - RE - 277/81) - DRsp Nr. 1993/2120

OLG Koblenz, vom 25.05.1981 - Aktenzeichen 4 W - RE - 277/81

DRsp Nr. 1993/2120

»Dem Vermieter steht die Kündigungsmöglichkeit des § 564 b Abs. 4 S. 1 BGB auch dann zu, wenn er beim Abschluß des zu kündigenden Mietvertrages eine der beiden Wohnungen noch nicht bewohnt hat.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Die Beklagten haben am 12.6.1975 in dem Zweifamilienhaus des Klägers eine Wohnung gemietet. Zu diesem Zeitpunkt war die zweite Wohnung des Hauses an einen Dritten vermietet. Seit Oktober 1977 bewohnt der Kläger die Wohnung selbst.

Der Kläger hat das Mietverhältnis gem. § 564 b Abs. 4 BGB gekündigt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich auf den Kündigungsgrund des § 564 b Abs. 4 BGB nicht berufen, da er zur Zeit der Begründung des Mietverhältnisses nicht in dem Haus gewohnt habe.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.

Die Berufungskammer des Landgerichts Mainz hat beschlossen, einen Rechtsentscheid zu der Frage herbeizuführen:

Steht dem Vermieter die Kündigungsmöglichkeit des § 564 b Abs. 4 S. 1 BGB nur dann zu, wenn er schon beim Abschluß des zu kündigenden Mietvertrages eine der beiden Wohnungen innegehalten hat?

Die Vorlage ist nach Art. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 in der Fassung vom 5.6.1980 zulässig.