OLG Köln - 22.02.1989 (13 U 232/88) - DRsp Nr. 1992/9599
OLG Köln, vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 13 U 232/88
DRsp Nr. 1992/9599
b. »Sind den Mitgliedern eines Grundstücks jeweils bestimmte räumlich begrenzte Grundstücksflächen zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden und errichtet ein Miteigentümer unter Mißachtung der Grenzen der Grundstücksflächen ein Bauwerk (hier: Garage), so ist für den Streit der Parteien gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig; die Parteien streiten nicht über das Bestehen eines Sondernutzungsrechtes, sondern um dessen Umfang, also um eine Gebrauchsregelung.«