Die Beklagte war Mitglied einer Erbengemeinschaft. In dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 30. August 1969 haben die Parteien u.a. vereinbart, daß der Beklagten ein lebenslängliches Wohnrecht an der Oberwohnung des im Nachlaß befindlichen Grundstücks eingeräumt wird. Im einzelnen heißt es dazu in dem Vertrag wie folgt:
»Der Anteil von Fräulein ... in Höhe von 6.500,-- DM wird dadurch bezahlt, daß ihr ein lebenslängliches Wohnrecht an der Oberwohnung eingeräumt wird.
Dieses Recht soll in das Grundbuch eingetragen werden.
Das Wohnrecht wird mit monatlich 70,-- DM bewertet, so daß sie also 93 Monate mietfrei wohnen kann.
Nach Ablauf dieser Frist ist eine angemessene Miete zu zahlen.«
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|