OLG Oldenburg vom 13.07.1981
5 UH 3/81
Normen:
BGB § 571; MHG § 2;
Fundstellen:
WuM 1982, 101

OLG Oldenburg - 13.07.1981 (5 UH 3/81) - DRsp Nr. 1993/2205

OLG Oldenburg, vom 13.07.1981 - Aktenzeichen 5 UH 3/81

DRsp Nr. 1993/2205

Vorlegungsfrage: 1.) Kann aus einem Vertrag, in dem sich nach der Bestellung eines Wohnungsrechts der daraus Berechtigte dem damaligen Eigentümer gegenüber zur Zahlung eines monatlichen Entgelts verpflichtet hat und den die Parteien als Mietvertrag bezeichnet und ausgestaltet haben, der Erwerber des fraglichen Grundstücks gemäß § 571 BGB das Entgelt verlangen? 2.) Kann der Grundstückseigentümer bei Bestehen eines solchen Vertrages die Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts gemäß § 2 MHRG verlangen? Ein Rechtsentscheid ist nicht zu treffen.

Normenkette:

BGB § 571; MHG § 2;

Die Beklagte war Mitglied einer Erbengemeinschaft. In dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 30. August 1969 haben die Parteien u.a. vereinbart, daß der Beklagten ein lebenslängliches Wohnrecht an der Oberwohnung des im Nachlaß befindlichen Grundstücks eingeräumt wird. Im einzelnen heißt es dazu in dem Vertrag wie folgt:

»Der Anteil von Fräulein ... in Höhe von 6.500,-- DM wird dadurch bezahlt, daß ihr ein lebenslängliches Wohnrecht an der Oberwohnung eingeräumt wird.

Dieses Recht soll in das Grundbuch eingetragen werden.

Das Wohnrecht wird mit monatlich 70,-- DM bewertet, so daß sie also 93 Monate mietfrei wohnen kann.

Nach Ablauf dieser Frist ist eine angemessene Miete zu zahlen.«