OLG Oldenburg vom 19.02.1981
5 UH 12/80
Normen:
BGB § 552;
Fundstellen:
OLG Oldenburg, HdM Nr. 10
WuM 1981, 125

OLG Oldenburg - 19.02.1981 (5 UH 12/80) - DRsp Nr. 1993/2208

OLG Oldenburg, vom 19.02.1981 - Aktenzeichen 5 UH 12/80

DRsp Nr. 1993/2208

»1. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch wenn der Mieter dem Vermieter einen Ersatzmieter benennt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt. 2. Der Vermieter verliert seinen Anspruch auf den Mietzins für die auf den Auszug des Mieters folgenden beiden Monate jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter aus von vornherein vorhersehbaren Gründen vorzeitig auszieht und der Vermieter dem ihm angebotenen Ersatzmieter ablehnt, um alsbald mit einem anderen Mieter über das Ende der restlichen Mietzeit hinaus einen Vertrag zu günstigeren Bedingungen abzuschließen.«

Normenkette:

BGB § 552;