OLG Oldenburg vom 23.04.1981
5 UH 1/81
Normen:
BGB § 552;
Fundstellen:
OLG Oldenburg, HdM Nr. 11
WuM 1982, 124
ZMR 1982, 285

OLG Oldenburg - 23.04.1981 (5 UH 1/81) - DRsp Nr. 1993/2207

OLG Oldenburg, vom 23.04.1981 - Aktenzeichen 5 UH 1/81

DRsp Nr. 1993/2207

»Sofern die restliche Mietzeit nur noch verhältnismäßig kurz ist (hier: 3 Monate), braucht der Vermieter in der Regel einen Ersatzmieter nicht zu akzeptieren.«

Normenkette:

BGB § 552;

Die Kammer hat dem Senat mit Beschluß vom 25. Februar 1981 die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, »ob der Vermieter den Anspruch auf den Mietzins für die Dauer der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 565 Abs. 2 S. 1 BGB verliert, wenn die Mieter vor Ablauf dieser Frist ausziehen, weil die Wohnung im Hinblick auf ein erwartetes zweites Kind zu klein ist, und wenn sie dem Vermieter einen Interessenten benennen, gegen den keine Ablehnungsgründe sprechen und der bereit ist, die Wohnung zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen.«

Die Vorlage ist zulässig (Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.1967 in der Fassung vom 5. Juni 1980, BGBl. S. 657).

Dem Erlaß eines Rechtsentscheids steht nicht entgegen, daß der Senat bereits in einem früher von der Kammer vorgelegten Rechtsstreit einen Rechtsentscheid erlassen hat, der sich im Kern mit der hier angesprochenen Problematik befaßt (Beschluß des Senats vom 19. Februar 1981 - 5 UH 12/89 -; zur Veröffentlichung bestimmt). Denn in der jetzigen Vorlage ist eine darüberhinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung enthalten, die noch nicht beantwortet ist.