OLG Oldenburg vom 26.05.1981
5 UH 2/81
Normen:
MRÄndG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1982, 123

OLG Oldenburg - 26.05.1981 (5 UH 2/81) - DRsp Nr. 1993/2206

OLG Oldenburg, vom 26.05.1981 - Aktenzeichen 5 UH 2/81

DRsp Nr. 1993/2206

Vorlegungsfragen: 1.) Ist der Mieter einer Neubauwohnung verpflichtet, erheblich mehr, als bei sonstigen Wohnungen nötig, für die Beheizung und Belüftung der Wohnung zu tun, wenn darüber im Mietvertrag nichts bestimmt ist? 2.) Ist, wenn es in einer Neubauwohnung, die sonst keine Mängel aufweist, zu Feuchtigkeitserscheinungen an den Wänden wie Pilz- und Fäulnisbildung kommt, davon auszugehen, daß der Mieter objektiv sein Pflicht zu vermehrter Beheizung und Belüftung der Mietsache verletzt hat, so daß es an ihm ist, nachzuweisen, daß der Mieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat? Ein Rechtsentscheid ist nicht zu treffen.

Normenkette:

MRÄndG Art. 3 Abs. 1;

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil in einer von den Beklagten bewohnten Neubauwohnung, die sie von der Klägerin gemietet haben, bald nach ihrem Einzug Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten nicht genügend geheizt und gelüftet.

Das mit der Berufung der Klägerin befaßte Landgericht hat folgende Fragen, die es bejahen möchte, zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1.) Ist der Mieter einer Neubauwohnung verpflichtet, erheblich mehr, als bei sonstigen Wohnungen nötig, für die Beheizung und Belüftung der Wohnung zu tun, wenn darüber im Mietvertrag nichts bestimmt ist?