OLG Stuttgart vom 07.07.1981
8 REMiet 1/81
Normen:
MHG § 2 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
DWW 1981, 234
NJW 1981, 2365
OLG Stuttgart, HdM Nr. 1
WuM 1981, 225
ZMR 1981, 318

OLG Stuttgart - 07.07.1981 (8 REMiet 1/81) - DRsp Nr. 1993/2248

OLG Stuttgart, vom 07.07.1981 - Aktenzeichen 8 REMiet 1/81

DRsp Nr. 1993/2248

»1. Eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 % ist nicht unwesentlich i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 WiStG. 2. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist konkret für die fragliche Wohnung festzustellen. 3. Behebbare Mängel der Mietsache sind bei Bestimmung der Miethöhe nicht zu berücksichtigen. 4. Liegt eine wesentliche Mietpreisüberschreitung vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt.«

Normenkette:

MHG § 2 ; WiStG § 5 ;

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.12.1980 gemäß Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 12489, geändert durch Gesetz vom 5.6.1980 (BGBL. I S. 657) die folgenden Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1. Sind behebbare Mängel des vermieteten Wohnraumes bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 WiStG zu berücksichtigen?

2. Wie hoch - ausgedrückt in Prozenten der ortsüblichen Vergleichsmiete - liegt die Wesentlichkeitsgrenze i.S. von § 5 WiStG, bei deren Überschreitung eine unzulässige Mieterhöhung anzunehmen ist?

Ist der Ausgangswert für die Berechnung der Wesentlichkeitsberechnung die durch Sachverständigengutachten ermittelte Vergleichsmiete oder der Höchstwert einer Bandbreite abstrakt vergleichbarer Wohnungen?