Die Kläger haben Räumung und Herausgabe verlangt, weil aufgrund grober Fahrlässigkeit der Beklagten in dem vermieteten Anwesen in drei Fällen ein Wasserschaden aufgetreten sei. Noch im Verfahren vor dem Amtsgericht haben sie durch Schriftsatz vom 18. Februar 1980 ihre Kündigung hilfsweise auch auf § 554 BGB (fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug) gestützt. Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hiergegen richtet die Berufung des Klägers, der sich auf Zahlungsverzug, die schon in erster Instanz geltend gemachten Wasserschäden und weitere vermeintliche Kündigungsgründe stützt. Die Beklagten treten der Berufung entgegen.
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