Die Kläger haben Räumung und Herausgabe verlangt, weil aufgrund grober Fahrlässigkeit der Beklagten in dem vermieteten Anwesen in drei Fällen ein Wasserschaden aufgetreten sei. Noch im Verfahren vor dem Amtsgericht haben sie durch Schriftsatz vom 18. Februar 1980 ihre Kündigung hilfsweise auch auf §
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