OLG Zweibrücken vom 17.02.1981
3 W 191/80
Normen:
BGB § 564a Abs. 1 S. 1; ZPO § 263;
Fundstellen:
OLG Zweibrücken, HdM Nr. 1
WuM 1981, 177
ZMR 1982, 112

OLG Zweibrücken - 17.02.1981 (3 W 191/80) - DRsp Nr. 1993/2264

OLG Zweibrücken, vom 17.02.1981 - Aktenzeichen 3 W 191/80

DRsp Nr. 1993/2264

»1) Wird die fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum allein auf nachträglich entstandene Gründe gestützt, so ist eine erneute Kündigungserklärung erforderlich. Diese kann im Laufe des Rechtsstreits schriftlich erfolgen. Die Schriftform des § 564 a Abs. 1 S. 1 BGB ist gewahrt, wenn dem Gegner eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes zugeht. 2) Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren auch oder ausschließlich auf die neue Kündigung, so liegt hierin eine Klageänderung nach § 263 ZPO

Normenkette:

BGB § 564a Abs. 1 S. 1; ZPO § 263;

Die Kläger haben Räumung und Herausgabe verlangt, weil aufgrund grober Fahrlässigkeit der Beklagten in dem vermieteten Anwesen in drei Fällen ein Wasserschaden aufgetreten sei. Noch im Verfahren vor dem Amtsgericht haben sie durch Schriftsatz vom 18. Februar 1980 ihre Kündigung hilfsweise auch auf § 554 BGB (fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug) gestützt. Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hiergegen richtet die Berufung des Klägers, der sich auf Zahlungsverzug, die schon in erster Instanz geltend gemachten Wasserschäden und weitere vermeintliche Kündigungsgründe stützt. Die Beklagten treten der Berufung entgegen.