OLG Zweibrücken vom 21.04.1981
3 W 29/81
Normen:
MHG § 1 S. 3, § 4;
Fundstellen:
NJW 1981, 1622
OLG Zweibrücken, HdM Nr. 2
WuM 1981, 153
ZMR 1982, 116

OLG Zweibrücken - 21.04.1981 (3 W 29/81) - DRsp Nr. 1993/2263

OLG Zweibrücken, vom 21.04.1981 - Aktenzeichen 3 W 29/81

DRsp Nr. 1993/2263

»Ist im Mietvertrag vorbehaltlos ein Bruttobetrag vereinbart, durch den die nicht bezifferten Nebenkosten pauschal mit abgegolten sein sollen, so ist hierin im Zweifel eine Vereinbarung zu sehen, durch die das Rechts des Vermieters, wegen gestiegener Nebenkosten eine Mietzinserhöhung nach § 4 MHG vorzunehmen, ausgeschlossen ist (§ 1 S. 3 MHG).«

Normenkette:

MHG § 1 S. 3, § 4;

Der Kläger hat mit den Beklagten am 18. April 1975 einen Mietvertrag geschlossen. Dieser sollte zunächst für ein Jahr gelten und sich mangels Kündigung um ein weiteres Jahr bei gleicher Kündigungsfrist verlängern (§ 2 des Vertrags). Nach § 3 des Mietvertrags beträgt die Miete »inkl. Möblierung und Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr usw.« 330,-- DM monatlich. Für den Fall, daß das Appartement über einen längeren Zeitraum unbewohnt sei, ist bestimmt, daß für jeden vollen Kalendermonat ein Betrag von jeweils 40,-- DM für jeden vollen Kalendermonat für nicht angefallene Nebenkosten von der Miete in Abzug gebracht werden dürfe.