BGH - Urteil vom 18.01.2019
V ZR 324/17
Normen:
WEG § 25 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2019, 208
NJW-RR 2019, 1102
NZG 2019, 1177
ZMR 2019, 776
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 150 C 8909/16
LG Dresden, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 331/17

Ordnungsgemäßes Zustandedekommen des Beschlusses über die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters

BGH, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen V ZR 324/17

DRsp Nr. 2019/8653

Ordnungsgemäßes Zustandedekommen des Beschlusses über die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters

Werden mehrere Bewerber um das Amt des Verwalters zur Wahl gestellt, muss über jeden Kandidaten abgestimmt werden, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme abgeben können.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 30. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemäß § 6 Abs. 1 der Teilungserklärung bestimmt sich das Stimmrecht nach den Miteigentumsanteilen. In § 6 Abs. 7 Satz 1 ist geregelt, dass Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gelten. Sie werden nach Satz 2 dieser Regelung ebenso wie die Stimmen nicht anwesender oder nicht vertretener Wohnungseigentümer bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mitgerechnet.