Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der im Berufungsverfahren anhängigen Klage der Antragstellerin (2 A 2443/10) wird hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1 b der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 wiederhergestellt; diese Regelung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens.
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