OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.01.2011
2 B 1495/10
Normen:
BauO § 17 Abs. 1; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; OBG § 17; OBG § 18; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Ordnungsverfügung hinsichtlich der Öffnung formell illegal errichteter Garagentore; Öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bei Einschreiten erst nach 40 Jahren; Selbstständiges Recht des Wohnungseigentumsverwalters zum Treffen von Maßnahmen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung; Ordnungsrechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Wohnungseigentumsverwalters als Störer; Inanspruchnahme eines Wohnungseigentumsverwalters für das Freihalten von Sondereigentum

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 2 B 1495/10

DRsp Nr. 2011/4476

Ordnungsverfügung hinsichtlich der Öffnung formell illegal errichteter Garagentore; Öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bei Einschreiten erst nach 40 Jahren; Selbstständiges Recht des Wohnungseigentumsverwalters zum Treffen von Maßnahmen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung; Ordnungsrechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Wohnungseigentumsverwalters als Störer; Inanspruchnahme eines Wohnungseigentumsverwalters für das Freihalten von Sondereigentum

Garagentore vor Einstellboxen in Tiefgaragen verstoßen im geschlossenen Zustand gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne von § 17 Abs. 1 BauO gegeben ist. Diese Sachlage rechtfertigt eine Ordnungsverfügung gegen die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Sofortvollzug, welche der Verwalterin auferlegt, die Garagentore dauerhaft in geöffneter Position festzusetzen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der im Berufungsverfahren anhängigen Klage der Antragstellerin (2 A 2443/10) wird hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1 b der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 wiederhergestellt; diese Regelung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens.