BGH - Urteil vom 21.02.2014
V ZR 164/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 1; BGB § 673 S. 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 6
DB 2014, 825
DNotZ 2014, 519
DStR 2014, 14
GmbHR 2014, 654
MDR 2014, 824
MietRB 2014, 142
NJW 2014, 1447
NJW 2014, 6
NZM 2014, 312
NotBZ 2014, 250
WM 2014, 703
ZIP 2014, 30
ZIP 2014, 776
ZMR 2014, 654
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen C 566/11
LG Landau, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 134/12

Organstellung und Verwaltervertrag bei Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person

BGH, Urteil vom 21.02.2014 - Aktenzeichen V ZR 164/13

DRsp Nr. 2014/5697

Organstellung und Verwaltervertrag bei Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person

Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird. Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen.

Tenor