Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2017 wird zurückgewiesen
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (
Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (
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