OLG Naumburg - Beschluss vom 25.06.2007
4 W 40/06
Normen:
ZPO § 98 Satz 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 452
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 05.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 247/05

Parteiänderung oder Rubrumsberichtigung bei Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentumsgemeinschaft und mangelnder Identität der verklagten Wohnungseigentümer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 4 W 40/06

DRsp Nr. 2008/10723

Parteiänderung oder Rubrumsberichtigung bei Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentumsgemeinschaft und mangelnder Identität der verklagten Wohnungseigentümer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft

»Zur Frage der Parteiänderung oder Rubrumsberichtigung bei Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentumsgemeinschaft und mangelnder Identität der verklagten Wohnungseigentümer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.«

Normenkette:

ZPO § 98 Satz 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat zunächst wegen Forderungen aus Wasserlieferungen 24 Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner des Objekts A. 14 in G. gerichtlich in Anspruch genommen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 02.06.2005, BGHZ 163, 154) zur Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Klägerin beantragt, das Passivrubrum insoweit abzuändern, als die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr die einzelnen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden sollen. Die Klägerin und die neu eingetretene beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft haben sodann einen durch Beschluss des Landgerichts Halle vom 01.02.2006 bestätigten Vergleich geschlossen.