KG - Beschluss vom 28.01.2004
24 W 3/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 107
KGReport-Berlin 2004, 204
WuM 2004, 238
ZMR 2004, 458
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 159/01
AG Berlin-Wedding, vom 17.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 70 11 305/00

Persönliche Eignung als Beiratsmitglied, Auftrag an Verwalter zur Einholung von Rechtsauskünften

KG, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 24 W 3/02

DRsp Nr. 2004/5207

Persönliche Eignung als Beiratsmitglied, Auftrag an Verwalter zur Einholung von Rechtsauskünften

»1. In der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht eine Beiratswahl nur dann Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn schwerwiegende Umstände gegen die Person des Gewählten sprechen. Bei Zwistigkeiten in der Gemeinschaft reicht es regelmäßig nicht aus, wenn bei der überstimmten Minderheit das Vertrauen in die persönliche Eignung des Kandidaten fehlt, wie auch die Verfolgung eigener Interessen oder die einer Mehrheitsgruppe nicht schon ausreicht, um die Qualifikation als Beiratsmitglied zu beseitigen. 2. Es widerspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss zu beauftragen, gebührenpflichtige Rechtsauskünfte über gegen ihn selbst gerichtete Schadensersatzansprüche einzuholen. Das gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzansprüche mit dem Sondereigentum zusammenhängen, auch wenn sie zugleich das Gemeinschaftseigentum betreffen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 29 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Die Verwalterin ist als Notverwalterin bestellt.