BGH - Urteil vom 28.10.2016
V ZR 91/16
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2017, 928
MDR 2017, 567
MietRB 2017, 194
NJW 2017, 1167
NJW 2017, 8
NZM 2017, 602
ZMR 2017, 256
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 539 C 13/15
LG Hamburg, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 109/15

Pflicht des Sondereigentümers zur Tragung der sich aus der Übertragung einer Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht in der Gemeinschaftsordnung ergebenden Kosten

BGH, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen V ZR 91/16

DRsp Nr. 2017/2357

Pflicht des Sondereigentümers zur Tragung der sich aus der Übertragung einer Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht in der Gemeinschaftsordnung ergebenden Kosten

Wird einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, hat er im Zweifel auch die ihm dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 4. März 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 7. Oktober 2015 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In dem Teilungsvertrag wird den Eigentümern der Wohnungen Nrn. 1 und 2 jeweils ein Sondernutzungsrecht an bestimmten Grundstücksflächen einschließlich der sich dort befindenden Terrassen zugewiesen.

"Die Instandhaltung des Sondereigentums obliegt dem jeweiligen Sondereigentümer. Für die Instandhaltung der ausschließlich ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Flächen, Anlagen und Einrichtungen haben die jeweils berechtigten Sondereigentümer zu sorgen. [...]"

§ 8 des Teilungsvertrags lautet wie folgt: