BGH - Beschluss vom 14.07.2011
V ZB 171/10
Normen:
WEG § 46 Abs. 1; WEG § 50;
Fundstellen:
MDR 2011, 1162
NJW 2011, 3165
NZM 2011, 748
ZMR 2012, 28
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 182/07 WEG
LG Berlin, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 667/09

Pflicht zur Beteiligung sämtlicher Kostengläubiger in einem Kostenfestsetzungsverfahren im Anwendungsbereich des § 50 WEG; Frage der vorzugsweisen Kostenerstattung für einen von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nach § 50 WEG

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen V ZB 171/10

DRsp Nr. 2011/15260

Pflicht zur Beteiligung sämtlicher Kostengläubiger in einem Kostenfestsetzungsverfahren im Anwendungsbereich des § 50 WEG; Frage der vorzugsweisen Kostenerstattung für einen von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nach § 50 WEG

a) Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestsetzungsverfahren sämtliche Kostengläubiger beteiligt werden.b) Sind nach § 50 WEG nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, kommt die vorrangige Erstattung des von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nur in Betracht, wenn den übrigen Beklagten Gelegenheit gegeben worden ist, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen; ansonsten ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln.

Tenor

Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 12 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.463,80 €.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1; WEG § 50;

Gründe

I.