OLG Koblenz - Beschluss vom 29.01.2015
3 U 1209/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; § 522 Abs. ZPO; BGB § 538; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 101/13

Pflichten des Mieters von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Bar hinsichtlich der Farbgebung nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 3 U 1209/14

DRsp Nr. 2015/4192

Pflichten des Mieters von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Bar hinsichtlich der Farbgebung nach Beendigung des Mietverhältnisses

Werden Räumlichkeiten zum Betrieb einer Bar vermietet, steht es dem Mieter frei, diese rot zu streichen, wenn der Mietvertrag keine Farbwahlklausel enthält. Die in einer Klausel des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung, während der Dauer des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen, führt nicht zu einer Verpflichtung des Mieters, bei Auszug die Wände wieder weiß zu streichen. Enthält der Mietvertrag keine Farbwahlklausel dahin, dass der Mieter die Räumlichkeiten mit einer bestimmten Farbe zu streichen hätte. Eine solche würde einen Mieter nur dann nicht unangemessen benachteiligen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beansprucht wird und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11 - NJW 2012, 1280 f., [...] Rn. 9 m.w.N.).

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. September 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; § 522 Abs. ZPO; BGB § 538; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe