OLG Brandenburg - Urteil vom 24.02.2010
3 U 5/09
Normen:
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 31/07

Pflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung durch einen Vermieter mit der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem säumigen Mieter

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 3 U 5/09

DRsp Nr. 2010/4524

Pflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung durch einen Vermieter mit der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem säumigen Mieter

Ein einem Rechtsanwalt durch den Vermieter einer Wohnung erteiltes Mandat, gegen einen säumigen Mieter vorzugehen, ist nicht bereits mit Ausspruch der Kündigung und dem Abschluss einer Vereinbarung beendet. Es endet vielmehr erst dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechte des Vermieters endgültig durchgesetzt hat. Bis dahin schuldet er eine effektive Rechtsverfolgung, etwa die Einleitung gerichtlicher Schritte.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. November 2008 - 12 O 31/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.470,39 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Teilbetrages der Ansprüche, die zugunsten der Klägerin für den Zeitraum April 2005 bis einschließlich Juli 2006 aus dem Mietverhältnis über die Wohnung ...straße 228 in B... gegen den damaligen Mieter Herrn P... R... fällig geworden sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe: