1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Oktober 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
2. Der Berufungsstreitwert wird auf 8.014,10 EUR festgesetzt.
I. Der Senat hält die Berufung der Beklagten nach eingehender Beratung einstimmig weiterhin für aussichtslos. Die Gründe hierfür sind der Beklagten mit der am 15. März 2010 zugestellten Verfügung vom 11. März 2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausführlich dargestellt worden.
Die Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2010 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
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