KG - Beschluss vom 19.04.2010
20 U 247/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 556;
Fundstellen:
MietRB 2010, 323
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 102/08

Pflichten des Vermieters hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Versorgungmit Fernwärme

KG, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 20 U 247/08

DRsp Nr. 2011/2007

Pflichten des Vermieters hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Versorgungmit Fernwärme

Trotz des auch für Gewerbemietverhältnisse geltenden Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, eine Abänderung des Vertrages mit einem Versorgungsunternehmen (hier: Vertrag über Fernwärme) noch während der Laufzeit des Vertrages im Wege der Kulanz zu erreichen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Oktober 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 102/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Berufungsstreitwert wird auf 8.014,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 556;

Gründe:

I. Der Senat hält die Berufung der Beklagten nach eingehender Beratung einstimmig weiterhin für aussichtslos. Die Gründe hierfür sind der Beklagten mit der am 15. März 2010 zugestellten Verfügung vom 11. März 2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausführlich dargestellt worden.

Die Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2010 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.