OLG Brandenburg - Urteil vom 28.04.2010
3 U 122/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 321/06

Pflichten des Vermieters hinsichtlich vom Mieter nach Vertragsende zurückgelassener Gegenstände

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 3 U 122/09

DRsp Nr. 2010/9090

Pflichten des Vermieters hinsichtlich vom Mieter nach Vertragsende zurückgelassener Gegenstände

Ein Vermieter ist verpflichtet, vom Mieter bei Vertragsende zurückgelassene Gegenstände in seine Obhut zu nehmen und für diesen zu verwahren. Das gilt erst recht, wenn der Vermieter an den Sachen des Mieters ein Pfandrecht für sich in Anspruch genommen und diesem den Zutritt verweigert hat.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Juni 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 3 O 321/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12.514,27 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.

a) aus € 12.817,27 vom 05.04.2006 bis zum 04.12.2008 und

b) aus € 12.514,27 ab 05.12.2008

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstanden sind; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 16 % und der Beklagte 84 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen insgesamt dem Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe: