OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2022
21 U 44/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 3/19

Pflichten des zur Abnahme einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage hinzugezogenen bautechnischen Sachverständigen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 21 U 44/20

DRsp Nr. 2022/17971

Pflichten des zur Abnahme einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage hinzugezogenen bautechnischen Sachverständigen

Ein zur Abnahme einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage hinzugezogener bautechnischer Sachverständiger ist lediglich verpflichtet, im Rahmen der Abnahme sichtbare Mängel zu beanstanden, d. h. solche Mängel, die bei dem Ortstermin im Rahmen einer Sichtabnahme vergleichbarer Werke erkennbar sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten und der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor von der anderen Seite Sicherheit in gleicher Höhe geleistet worden ist.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 64.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten bei dessen Hinzuziehung als Sachverständiger zu der technischen Abnahme von Gemeinschaftseigentum an einem von der Nebenintervenientin errichteten Gebäude.