OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2010
7 U 76/09
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 182/08

Pilz- und Algenbewuchs als Sachmangel einer Fassade

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 7 U 76/09

DRsp Nr. 2010/16130

Pilz- und Algenbewuchs als Sachmangel einer Fassade

Zur Frage, ob die allmähliche Verschmutzung einer hellen Fassade durch Pilz- und Algenbewuchs einen Mangel des Werkes darstellt.

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die in der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengeschlossenen Eigentümer haben von der Beklagten als Bauträger die im Jahr 2001 neu errichteten Eigentumswohnungen erworben. Mit der Klage beansprucht die Klägerin Vorschuss zur Beseitigung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum. Der Mangel besteht nach Auffassung der Klägerin darin, dass sich an der weiß gestrichenen Fassade des Gebäudes schon nach 2 Jahren in weiten Teilen dunkle streifige Verfärbungen gebildet haben.