Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die in der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengeschlossenen Eigentümer haben von der Beklagten als Bauträger die im Jahr 2001 neu errichteten Eigentumswohnungen erworben. Mit der Klage beansprucht die Klägerin Vorschuss zur Beseitigung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum. Der Mangel besteht nach Auffassung der Klägerin darin, dass sich an der weiß gestrichenen Fassade des Gebäudes schon nach 2 Jahren in weiten Teilen dunkle streifige Verfärbungen gebildet haben.
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