BFH - Urteil vom 09.08.2001
III R 50/00
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 S. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit a, b; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2258
BB 2001, 2306
BFHE 196, 185
BStBl II 2001, 778
DB 2001, 2324
DStR 2001, 1835
NJW 2002, 464
Vorinstanzen:
FG Münster,

Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag

BFH, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen III R 50/00

DRsp Nr. 2001/15450

Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag

»Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt.«

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 S. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit a, b; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist verheiratet. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 beantragte sie getrennte Veranlagung. Sie erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 75 465 DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8 252 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 657 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -66 229 DM. Da sie vom 1. Februar 1998 bis 31. August 1998 arbeitslos war, erhielt sie Arbeitslosen- und Übergangsgeld in Höhe von 29 203 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 22. September 1999 ein zu versteuerndes Einkommen der Klägerin in Höhe von 9 739 DM. Er setzte die Einkommensteuer auf 1 882 DM fest. Dabei bezog er die Lohnersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die Berechnung des Steuersatzes ein.