BGH - Urteil vom 26.01.2007
V ZR 175/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; WEG § 1 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 12/06
LG Düsseldorf, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 11/05

Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Unterlassungsansprüche gegen die Mitnutzung einer Sprinkleranlage

BGH, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen V ZR 175/06

DRsp Nr. 2007/5753

Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Unterlassungsansprüche gegen die Mitnutzung einer Sprinkleranlage

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bildet einen teilrechtsfähigen Verband, der Partei eines Rechtsstreits sein kann. Da der Verband jedoch weder ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft, noch Miteigentümer ist, stehen Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum weder dem Verband zu, noch können sie von ihm ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungs- oder Teileigentümer gerichtlich geltend gemacht werden.2. Die Mitnutzung eines ursprünglich in einem Gebäude installierten Sprinklersystems durch den Eigentümer eines Nachbargebäudes stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, deren Unterlassung der Eigentümer verlangen kann. Er ist an einer einmal erteilte unentgeltliche Gestattung auch nicht unbegrenzt gebunden.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; WEG § 1 Abs. 6 ;

Tatbestand: