BGH - Urteil vom 04.04.2014
V ZR 168/13
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 5; WEG § 16 Abs. 8; WEG § 28 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 43 Nr. 2 und Nr. 5;
Fundstellen:
MDR 2014, 705
MietRB 2014, 205
MietRB 2014, 206
NJW 2014, 2197
NZM 2014, 436
ZMR 2014, 808
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 29/10
LG Itzehoe, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 14/11

Prozesskostentragung aller Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - Aktenzeichen V ZR 168/13

DRsp Nr. 2014/8293

Prozesskostentragung aller Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer

Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt für den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 31. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der auf der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 zu TOP 3 gefasste Beschluss für ungültig erklärt und die Nichtigkeit der zu TOP 13 und 14 gefassten Beschlüsse festgestellt worden ist.