BAG - Urteil vom 13.06.2012
7 AZR 169/11
Normen:
BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305b; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2 ff.; KSchG § 7 Hs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2; ZPO § 261; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 65
EzA-SD 2012, 11
EzA-SD 2012, 16
NZA-RR 2013, 616
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 136/10
ArbG Bonn, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2281/09

Prozessrecht; Bestimmtheit des Klageantrags bei Wiedereinstellungsanspruch; AGB-Kontrolle eines Auflösungsvertrags

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 169/11

DRsp Nr. 2012/18423

Prozessrecht; Bestimmtheit des Klageantrags bei Wiedereinstellungsanspruch; AGB-Kontrolle eines Auflösungsvertrags

Orientierungssätze: 1. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Klageantrag ist bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. 2. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die versprochenen Dienste, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. 3. Die Art der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen durch Auflösungsvertrag vereinbarten, für den Fall der Kündigung durch den neuen Arbeitgeber vorgesehenen Wiedereinstellungsanspruch davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer "dringende betriebliche Gründe iSv. § 1 Abs. 2 ff. KSchG" für die Kündigung beweist, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher unwirksam.