VGH Bayern - Urteil vom 18.10.2012
15 B 11.1938
Normen:
StGB §§ 63 ff.; GG Art. 33 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2013, 202
NVwZ 2013, 449
NVwZ 2013, 9
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 10.1552

Prüfung des Bestehens einer bayerischen Gesetzesgrundlage für freiheitsentziehenden Maßregelvollzug nach §§ 63 ff. StGB in einer privaten Einrichtung

VGH Bayern, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 15 B 11.1938

DRsp Nr. 2012/20778

Prüfung des Bestehens einer bayerischen Gesetzesgrundlage für freiheitsentziehenden Maßregelvollzug nach §§ 63 ff. StGB in einer privaten Einrichtung

Der freiheitsentziehende Maßregelvollzug nach §§ 63 ff. StGB in einer privaten Einrichtung bedarf als Ausübung öffentlicher Gewalt durch Private einer besonderen, am Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG orientierten gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Grundlage gibt es für den Vollzug der Maßregeln der §§ 63 ff. StGB in Bayern - abgesehen von Art. 95 Abs. 6 bis 9 AGSG - nicht.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2011 wird aufgehoben.

II.

Der Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom 9. August 2010 wird in Nr. 1. aufgehoben, soweit der Klägerin die Nutzung der Behinderteneinrichtung für Beschützende Wiedereingliederung in Niederwinkling zur Unterbringung von Personen untersagt wird, die dem Unterbringungsgesetz unterliegen. Ferner werden Nrn. 2. und die Gebührenfestsetzung in 3. dieses Bescheids aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

V. VI.