KG - Urteil vom 21.05.2001
12 U 9284/99
Normen:
BGB a.F. § 558 Abs. 2 ; BGB n.F. § 548 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 174
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 308/98

Prüfungsmaßstab des Gerichts im Anwaltsregress; Begriff der Rückgabe der Mietsache; Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters

KG, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 12 U 9284/99

DRsp Nr. 2005/13247

Prüfungsmaßstab des Gerichts im Anwaltsregress; Begriff der "Rückgabe" der Mietsache; Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters

1. In einem Anwaltsregressprozess hat der Regressrichter selbst zu beurteilen, zu welchem Ergebnis das mit der Sache befasste Gericht richtigerweise hätte gelangen müssen. 2. Regressansprüche gegen einen Rechtsanwalt sind nicht gegeben, wenn die Forderung, mit deren Geltendmachung er beauftragt worden ist, bereits bei Mandatserteilung verjährt war. 3. Die "Rückgabe" der Mietsache i.S. des § 558 Abs. 2 BGB erfordert nach dem Sinn und Zweck der Regelung grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters. Dieser soll durch die Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. 4. Eine vollständige Räumung der Mietsache ist nicht Voraussetzung ...Beginn der kurzen Verjährung des § 558 BGB. 5. Der Vermieter kann den Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche gem. § 558 BGB nicht dadurch hinausschieben oder verhindern, dass er die Mietsache nach Besitzaufgabe durch den Mieter nicht in Besitz nimmt.

Normenkette:

BGB a.F. § 558 Abs. 2 ; BGB n.F. § 548 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 31.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 308/98
Fundstellen