BGH - Beschluss vom 10.10.2013
V ZR 281/12
Normen:
WEG § 18 Abs. 1 S. 2; WEG § 43 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 268
MietRB 2014, 12
NJW-RR 2014, 13
NZM 2013, 863
ZMR 2014, 230
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 100 C 185/11 WEG
LG Berlin, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 342/11 WEG

Qualifizierung des Rechtsstreits zweier Wohnungseigentümer über die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen V ZR 281/12

DRsp Nr. 2013/23963

Qualifizierung des Rechtsstreits zweier Wohnungseigentümer über die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.854,73 €.

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 1 S. 2; WEG § 43 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess hatten die Kläger gegen die Beklagten auf Entziehung des Eigentums nach § 18 WEG geklagt und nach kostenpflichtiger Klageabweisung Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 55.010,07 € aufgebracht. Gestützt auf § 16 Abs. 7 WEG verlangen sie nunmehr von den Beklagten entsprechend deren Miteigentumsanteil von 47 % 25.854,73 € nebst Zinsen und hilfsweise die Zustimmung zur Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der von ihnen insgesamt aufgebrachten Verfahrenskosten.