VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2017
5 S 2602/15
Normen:
WEG § 1 Abs. 5; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 77
DÖV 2017, 1006
MietRB 2017, 353
ZfBR 2018, 80
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1019/14

Qualifizierung des Wohnungseigentümers als Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts; Begründung von Nachbarschutz für ein gemeinschaftliches Eigentum durch die Vorschriften über die Abstandsflächen und den Brandschutz; Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte durch eine Baugenehmigung in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums; Geborene und gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 5 S 2602/15

DRsp Nr. 2017/15519

Qualifizierung des Wohnungseigentümers als Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts; Begründung von Nachbarschutz für ein gemeinschaftliches Eigentum durch die Vorschriften über die Abstandsflächen und den Brandschutz; Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte durch eine Baugenehmigung in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums; Geborene und gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht nur als Sondereigentümer seiner Wohnung, sondern auch als Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts.2. Soweit die Vorschriften über die Abstandsflächen und den Brandschutz Nachbarschutz für ein gemeinschaftliches Eigentum begründen, handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, dessen Ausübung kraft Gesetzes der Gemeinschaft der Eigentümer übertragen ist (sogenannte geborene Ausübungsbefugnis).