OLG Brandenburg - Urteil vom 18.02.2020
3 U 65/19
Normen:
BGB § 535;
Fundstellen:
MietRB 2020, 259
MietRB 2020, 260
ZMR 2020, 641
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 241/18

Räumung gewerbsmäßig als Rechtsanwaltskanzlei genutzter RäumeUnwirksamkeit einer KündigungVermietung mehrerer Sachen als zusammengehörende Einheit

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 3 U 65/19

DRsp Nr. 2020/5292

Räumung gewerbsmäßig als Rechtsanwaltskanzlei genutzter Räume Unwirksamkeit einer Kündigung Vermietung mehrerer Sachen als zusammengehörende Einheit

Mietvertragsparteien steht es frei, ob sie mehrere Sachen getrennt oder als zusammengehörende Einheit vermieten; haben sie sich für die letztgenannte Möglichkeit entschieden, kann der Vertrag nur insgesamt aufgelöst werden, eine Teilkündigung ist dann unzulässig.

1. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 03.05.2019 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück ... Straße 2 in ... P... auf dem Hofgelände außerhalb des zur Nutzung zugewiesenen Stellplatzes Kraftfahrzeuge abzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 887,03 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 76 % und der Beklagte 24 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.984 € (Klage 11.781,80, Widerklage: 2.203 €)

Normenkette:

BGB § 535;

Gründe:

I.