OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2001
8 Wx 218/00
Normen:
GBO § 15 § 18 § 78 § 80 § 22 § 44 Abs. 2 § 17 § 45 § 79 Abs. 2 ; BGB § 139 § 879 Abs. 1 S. 2, S. 1 § 879 Abs. 3 § 892 ; KostO § 131 § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 49
Rpfleger 2002, 135
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 936/99

Rangbestimmung in einer Grundschuldbestellungsurkunde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 218/00

DRsp Nr. 2002/2823

Rangbestimmung in einer Grundschuldbestellungsurkunde

1. Die Erklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde, die Grundschuld solle die erste Stelle, notfalls die nächstoffene Rangstelle erhalten, enthält nicht eine dingliche Rangbestimmung, sondern begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des Bestellers, dem Grundpfandgläubiger die erste Rangstelle zu verschaffen. Dies kann nur für den Fall Geltung beanspruchen, dass die Eintragung einer Grundschuld beantragt wird, der voreingetragene Belastungen im Range vorgehen (§§ 879 Abs. 1 BGB, 17 GBO), nicht aber auch für den Fall, dass "gleichzeitig" die Eintragung mehrerer Rechte oder Belastungen beantragt wird und der Antrag die Rangfolge dieser einzutragenden Rechte bestimmt.2. Nicht die Einigung (§ 873 BGB), sondern nur die Eintragung "schafft" das Recht und seinen Rang, weil erst die Eintragung das Recht entstehen lässt und deshalb Verstöße des Grundbuchamtes gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften das Grundbuch nicht unrichtig machen können. Dies gilt aber dann nicht, wenn Bewilligung und Antrag eine abweichende Rangfolge der "gleichzeitig" zur Eintragung beantragten Rechte bestimmen.

Normenkette:

GBO § 15 § 18 § 78 § 80 § 22 § 44 Abs. 2 § 17 § 45 § 79 Abs. 2 ; BGB § 139 § 879 Abs. 1 S. 2, S. 1 § 879 Abs. 3 § 892 ; KostO § 131 § 31 Abs. 1 ;

Gründe:

I.