BGH - Beschluss vom 09.05.2014
V ZB 123/13
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1; ZVG § 28 Abs. 1 S. 1; WEG § 16 Abs. 2; BGB § 883 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 201, 157
BGHZ 2015, 157
DNotZ 2014, 769
MDR 2014, 988
MietRB 2014, 268
NJW 2014, 2445
NJW 2014, 8
NZM 2014, 518
NotBZ 2014, 463
WM 2014, 1386
ZIP 2014, 1895
ZInsO 2014, 1573
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 17/13
AG Tettnang, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen K 38/10

Rangverhältnis zwischen einer (Auflassungs-)Vormerkung und Ansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluss vom 09.05.2014 - Aktenzeichen V ZB 123/13

DRsp Nr. 2014/10966

Rangverhältnis zwischen einer (Auflassungs-)Vormerkung und Ansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Zwangsversteigerung

a) Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln.b) Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 EUR für die Gerichtskosten, 4.563,38 EUR für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 6.000 EUR für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 und 4.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1; ZVG § 28 Abs. 1 S. 1; WEG § 16 Abs. 2; BGB § 883 Abs. 2;

Gründe

A.