Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt 3.000 EUR für die Gerichtskosten, 4.563,38 EUR für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 6.000 EUR für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 und 4.
A.
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