OLG München - Beschluss vom 20.07.2007
32 Wx 93/07
Normen:
WEG § 28 ; BGB § 259 § 666 § 667 § 675 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 218
NJW-RR 2008, 322
NZM 2008, 250
OLGReport-München 2007, 786
ZMR 2007, 814
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3823/06
AG Fürth - 7 UR II 136/05,

Rechnungslegung des Verwalters gegenüber Wohnungseigentümern bei Beendigung der Tätigkeit - nachvollziehbare Darlegung der Aktiva und Passiva - Aufstellung über Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kontostände

OLG München, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 93/07

DRsp Nr. 2007/14805

Rechnungslegung des Verwalters gegenüber Wohnungseigentümern bei Beendigung der Tätigkeit - nachvollziehbare Darlegung der Aktiva und Passiva - Aufstellung über Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kontostände

»Die Verpflichtung des Verwalters, nach Beendigung seiner Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechnung zu legen, umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch - unter Beifügung der entsprechenden Belege - eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände.«

Normenkette:

WEG § 28 ; BGB § 259 § 666 § 667 § 675 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die bis zum 30.5.2004 von der Antragsgegnerin verwaltet wurde.