OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2007
15 W 41/07
Normen:
WEG § 28 ; BGB § 666 ; BGB § 667 ; BGB § 259 ; BGB § 242 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 144
NZM 2008, 850
OLGReport-Hamm 2008, 342
WuM 2008, 572
ZMR 2008, 399
Vorinstanzen:
LG Essen - 9 T 17/06 - 13.10.2006 AG Essen - 95 II 358/02 WEG - 09.01.2006,

Rechnungslegungspflicht des Verwalters: Offenlegungspflicht auch bei Geldbewegungen Dritter auf Verwaltungskonto

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 15 W 41/07

DRsp Nr. 2008/5766

Rechnungslegungspflicht des Verwalters: Offenlegungspflicht auch bei Geldbewegungen Dritter auf Verwaltungskonto

1) Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihren (abberufenen) Verwalter auf Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen betr. ein Fremdgeldkonto steht es nicht entgegen, dass über das Konto auch Geldbewegungen Dritter (hier: Mietein- und -auszahlungen im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung) geflossen sind. 2) Der Anspruch ist nicht davon abhängig, dass die Eigentümergemeinschaft die Unterlagen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter benötigt. 3) Mangels Informationsinteresse der Gemeinschaft, ist der Verwalter befugt, vor einer Hausgabe der Unterlagen diejenigen Beträge in den Kontoauszügen unkenntlich zu machen, die sich nach dem Buchungstext zweifelsfrei auf Geldbewegungen Dritter beziehen. 4) Der Zulässigkeit eines Stufenantrages steht es nicht entgegen, dass die in der ersten Stufe begehrte Auskunft auch Bedeutung für den Anspruchsgrund hat, wenn die Informationen zugleich für die Anspruchshöhe relevant sind.

Normenkette:

WEG § 28 ; BGB § 666 ; BGB § 667 ; BGB § 259 ; BGB § 242 ; ZPO § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.)