BGH - Urteil vom 05.07.2019
V ZR 149/18
Normen:
BGB § 903 S. 1; BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 4 Hs. 1; WEG § 20 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 8;
Fundstellen:
MDR 2019, 1439
MietRB 2019, 365
NJW 2020, 42
NZM 2019, 788
ZMR 2020, 43
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 64/17
LG Frankfurt/Main, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 98/17

Recht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung der Störungen durch Dritte auf eigene Kosten; Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer durch Beschluss der Wohungseigentümer; Duldung der Maßnahme als Verpflichtung des betroffenen Wohnungseigentümers durch Sichbefinden der Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche

BGH, Urteil vom 05.07.2019 - Aktenzeichen V ZR 149/18

DRsp Nr. 2019/14284

Recht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung der Störungen durch Dritte auf eigene Kosten; Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer durch Beschluss der Wohungseigentümer; Duldung der Maßnahme als Verpflichtung des betroffenen Wohnungseigentümers durch Sichbefinden der Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche

Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8). WEG § 20 Abs. 1 Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.