BGH - Urteil vom 09.12.2020
VIII ZR 118/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 259 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 118
MDR 2021, 157
MietRB 2021, 99
NJW 2021, 693
NZM 2021, 31
ZMR 2021, 204
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 259/18
LG Berlin, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 196/18

Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung; Einsichtnahme eines Mieters auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege

BGH, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 118/19

DRsp Nr. 2021/567

Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung; Einsichtnahme eines Mieters auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege

Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 65 - vom 13. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 259 Abs. 1;

Tatbestand

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus vom Beklagten verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege lehnte sie ab.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.262,35 € nebst Zinsen gerichteten Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 1.195,19 € stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.