KG - Urteil vom 11.10.2007
8 U 210/06
Normen:
BGB § 541 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 85
MietR 2008, 1
NJ 2008, 31
NZM 2008, 39
WuM 2007, 618
ZMR 2008, 207
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 78/06

Recht des Mieters kurdischer Abstammung zur Anbringung einer Parabolantenne an der Fassade des Mietshauses zur Ermöglichung des Empfangs kurdischer Fernsehprogramme

KG, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 8 U 210/06

DRsp Nr. 2007/22171

Recht des Mieters kurdischer Abstammung zur Anbringung einer Parabolantenne an der Fassade des Mietshauses zur Ermöglichung des Empfangs kurdischer Fernsehprogramme

»Zu den Voraussetzungen, unter denen ein deutscher Staatsangehöriger mit kurdischer Herkunft vom Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung zum Empfang kurdischer Fernsehprogramme verlangen kann.«

Normenkette:

BGB § 541 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Beklagten, die kurdischer Abstammung sind und die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, sind seit Februar 1995 Mieter einer im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung auf dem Grundstück nnnnnnnnnnnnnnn. Die Klägerin ist seit dem 18. Mai 2005 Eigentümerin des Grundstücks und verlangt von den Beklagten die Entfernung einer von diesen an dem Geländer des zur Wohnung gehörenden Balkons angebrachten, deutlich sichtbaren Parabolantenne. Mit dieser Parabolantenne ist es den Beklagten möglich, die über einen Satelliten ausgestrahlten kurdischen Fernsehsender ROJTV, Kurdistan TV und KURD Sat zu empfangen. Nummer 3 der besonderen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"Gemeinschaftsantenne; Breitbandkabelnetz (sofern vorhanden)