BGH - Urteil vom 22.07.2011
V ZR 245/09
Normen:
BGB § 389; BGB § 670; WEG § 23 Abs. 4; WEG § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MietRB 2012, 16
NJW-RR 2011, 1383
NZM 2012, 30
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 260/07
OLG Stuttgart, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 135/08

Recht einer Eigentümergemeinschaft zur Verwaltung der das Sondereigentum eines ausgeschiedenen Gesellschafters betreffenden Mietverhältnisse; Notwendigkeit des Entstehens eines Schadens für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Grund eigenmächtiger Umsetzung von Mietern

BGH, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen V ZR 245/09

DRsp Nr. 2011/15288

Recht einer Eigentümergemeinschaft zur Verwaltung der das Sondereigentum eines ausgeschiedenen Gesellschafters betreffenden Mietverhältnisse; Notwendigkeit des Entstehens eines Schadens für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Grund eigenmächtiger Umsetzung von Mietern

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten im Kostenpunkt und hinsichtlich der Urteilsaussprüche zu den Nummern I.2 (Herausgabe von Mieten für die Zeit nach dem 1. November 2003), I.3 (Schadensersatz wegen der Umsetzung von Mietern), I.4 (Schadensersatz wegen der Verkleinerung des Sondereigentums durch Umbauten), I.6 (Feststellung der Erledigung der Hauptsache) sowie I.5 (Entscheidung über den Aufrechnungseinwand) aufgehoben.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2008 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage auf Schadensersatz wegen der Umsetzung von zwei Mietern und der Verkleinerung des Sondereigentums abgewiesen worden ist.

Hinsichtlich der Urteilsaussprüche zu I.2 und I.6 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über sämtliche Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 389; BGB § 670;