BGH - Urteil vom 08.02.2019
V ZR 153/18
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2019, 860
MietRB 2019, 205
MietRB 2019, 206
MietRB 2019, 207
NJW 2019, 3446
ZMR 2019, 696
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 514 C 134/16
LG Dortmund, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 116/17

Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter

BGH, Urteil vom 08.02.2019 - Aktenzeichen V ZR 153/18

DRsp Nr. 2019/7637

Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis). Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Mai 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3;

Tatbestand