OLG Koblenz - Beschluss vom 03.02.2014
3 U 944/13
Normen:
BGB § 259; BGB § 634 Nr.2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 640 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; LBauO § 74 Abs. 1 und 2;

Rechte des Auftraggebers nach fruchtlosem Verstreichen der Nacherfüllungsfrist

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 3 U 944/13

DRsp Nr. 2014/5654

Rechte des Auftraggebers nach fruchtlosem Verstreichen der Nacherfüllungsfrist

1. Nach Ablauf der gemäß § 637 Abs. 1 BGB gesetzten Nacherfüllungsfrist steht dem Auftraggeber (hier WEG) das Recht zur Selbstvornahme zu. Der Auftragnehmer (Baunternehmer) ist ohne Zustimmung des Auftraggebers gehindert, die Nachbesserung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung vornehmen zu lassen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01 - BGHZ 154, 119 ff. = ZIP 2003, 630 ff. = NJW 2003, 1526 f. = MDR 2003, 623 = IBR 2003, 185;, 23 = BauR 2003, 693 ff. = [...] Rn. 2). Dem steht nicht entgegen, dass die WEG in einer Eigentümerversammlung beschlossen hat, dem Auftragnehmer unter bestimmten Bedingungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht weiterhin eine Nacherfüllung zu gestatten. Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Fristablaufs zur Nacherfüllung eine Nachbesserungsmöglichkeit an, kann er sich widersprüchlich verhalten, wenn er trotz Nachbesserungserbieten des Auftragnehmers dann eine Nachbesserung ablehnt, mit der Folge das er des Selbstvornahmerechts und des Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß § 637 Abs.1 und 3 BGB verlustig geht (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 93/01 - BauR 2004, 501 ff. = WM 2004, 789 f. = IBR 2004, 64 =NJW-RR 2004, 901 ff.).