Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle/Saale wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um das Auslesen verschlüsselter Rohdaten aus einer Geschwindigkeitsmessanlage.
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