OLG Naumburg - Urteil vom 27.08.2014
6 U 3/14
Normen:
StGB § 202a; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2015, 27
VersR 2015, 1525
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 110/13

Rechte des Herstellers einer Geschwindigkeitsmessanlage an gespeicherten Daten

OLG Naumburg, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 6 U 3/14

DRsp Nr. 2014/15154

Rechte des Herstellers einer Geschwindigkeitsmessanlage an gespeicherten Daten

Der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage ist hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle/Saale wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StGB § 202a; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um das Auslesen verschlüsselter Rohdaten aus einer Geschwindigkeitsmessanlage.